ZETRA
Das Thema Betreuungskosten ist für alle Pflegebedürftigen und ihre Angehörigen relevant. Wir von ZETRA zeigen Ihnen im Folgenden, welche Betreuungsleistungen und Entlastungsleistungen Ihnen nach § 45b SGB XI zustehen und was dies für die Kosten bedeutet.
Pflegebedürftigen Menschen ab dem Pflegegrad 1 stehen monatlich 125 Euro zur Verfügung, um eine Unterstützung in der Haushaltsführung, Behörden- und Arztgänge und vergleichbare Aktivitäten zu finanzieren. Dieser Geldbetrag wird von der Pflegekasse nicht direkt an Sie ausgezahlt. Stattdessen müssen Sie einen zertifizierten Betreuungsdienst beauftragen, der die erbrachten Leistungen direkt mit der Pflegekasse abrechnet.
Wir von ZETRA sind ein solcher anerkannter Betreuungsdienst. Wir rechnen die Seniorenbetreuung also direkt mit der Pflegekasse ab, so dass für Sie keine Formalitäten anfallen. Beachten Sie: Der genannte Betrag ist eine zusätzliche Leistung neben dem Pflegegeld, das dem Pflegebedürftigen zusteht. Wenn Sie den Entlastungsbetrag von maximal 125 Euro nutzen, nimmt dies keinen Einfluss auf die Höhe des Pflegegeldes.
Falls Sie in einem Monat den Entlastungsbetrag nicht genutzt haben, ist das Geld nicht komplett verloren. Noch bis zum 30. Juni eines Jahres können Sie die angesparten Entlastungsbeträge des vorherigen Jahres in Anspruch nehmen.
Sie nutzen Ansprüche auf ambulante Pflegesachleistungen der Pflegekasse, füllen den zustehenden Betrag jedoch nicht komplett aus? In diesem Fall können Sie bis zu 40 % des Betrags für weitere Leistungen der Seniorenbetreuung nutzen.
Lassen Sie sich nicht wertvolles Geld entgehen, dass Ihnen als Pflegebedürftiger zusteht. Gerne hilft Ihnen ZETRA hierbei und beantwortet Ihnen weitere Fragen zum Thema Betreuungskosten!